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Erstattung/Erlass von Ein- und Ausfuhrabgaben

EINLEITUNG

Mitunter verlangt der Zoll Abgaben, die Sie nicht oder in geringerer Höhe schulden. Schreibfehler oder zu hohe Abgabensätze könnten der Grund sein. Denkbar ist auch, dass Waren nicht ein- oder ausgeführt werden konnten, wie ursprünglich geplant. Der Zoll kann in solchen Fällen eine unzutreffende Abgabenfestsetzung korrigieren und zu viel geforderte Beträge erstatten oder erlassen.

Beispiele (fiktiv) für eine mögliche Erstattung oder einen Erlass von Abgaben:

  • Ein deutscher Gerätehersteller hat Spezialhalterungen aus Übersee importiert. Die Sendung stellt sich als schadhaft heraus und muss wieder ausgeführt werden.
  • Ein baden-württembergisches Handelsunternehmen für Agrarmaschinen will Mähdrescher aus der Ukraine vor dem Weitertransport nach Südafrika in einem Zolllager zwischenlagern. Durch einen Übermittlungsfehler werden die Waren versehentlich für die Einfuhr angemeldet. Der Anmelder informiert den Zoll von seinem Irrtum, die Behörde erklärt die ursprüngliche Anmeldung daraufhin für ungültig (Ungültigkeitserklärung) (VB).
  • Ein Unternehmer in Stuttgart hat Zoll für eine Sendung aus Argentinien entrichtet. Nachträglich legt er ein Präferenzpapier vor, wodurch sich der Zollsatz für die Waren verringert.

Einfuhrumsatzsteuer wird in der Regel nicht erstattet, wenn der Erstattungsberechtigte diese vollständig vom Finanzamt zurückfordern kann (Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug).

ZUSTAENDIG

  • das Hauptzollamt, das den Abgabenbescheid erließ
  • beim vereinfachten Anmeldeverfahren: das Hauptzollamt, das die ergänzende Anmeldung erhielt

VORAUSSETZUNG

Antragsberechtigt ist derjenige, der die

  • Abgaben zu entrichten oder bereits gezahlt hat (Zollschuldner),
  • Rechte und Pflichten des Zollschuldners ausübt (z.B. Rechtsnachfolger) oder
  • Abgaben tatsächlich gezahlt hat.

Ausgeschlossen ist ein Erlass oder eine Erstattung, wenn der Beteiligte bei der ursprünglichen Zollanmeldung absichtlich falsche Angaben gemacht hat, um sich auf betrügerische Weise einen Vorteil zu verschaffen.

ABLAUF

Besorgen Sie sich das Antragsformular bei der Zollbehörde. Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie gegebenenfalls zusätzlich geforderte Unterlagen zusammen. Reichen Sie den Antrag beim zuständigen Hauptzollamt ein.

Die Behörde prüft Ihren Antrag und unterrichtet Sie, ob einem Erlass oder einer Erstattung stattgegeben wird.

Nähere Informationen zum Thema &quot Erlass/Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben" finden Sie auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.

UNTERLAGEN

"Antrag auf Erstattung/Erlass" von Einfuhrabgaben (Download im Zoll-Formularcenter)

FRIST

Die Antragsfrist beträgt abhängig vom jeweiligen Fall drei Monate bis drei Jahre (maßgeblich ist das Eingangdatum der Mitteilung des Abgabenbetrages beim Zollschuldner, bei einer Ungültigerklärung das Annahmedatum der Zollanmeldung). Nach Ablauf der Frist ist ein Erlass oder eine Erstattung ausgeschlossen.

KOSTEN

Für den Antrag fallen keine Gebühren oder Kosten an.

RECHTSGRUNDLAGE